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   BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66   

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https://dejure.org/1967,7284
BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66 (https://dejure.org/1967,7284)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1967 - III ZR 161/66 (https://dejure.org/1967,7284)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1967 - III ZR 161/66 (https://dejure.org/1967,7284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - Schadensersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen wegen dem Eingriff in einen Gewerbebetrieb - Umfang des Schadensersatzanspruches aus einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung - Beurteilung des entgangenen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.11.1954 - III ZR 236/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    vom 31. Januar 1952 - III ZR 123/50 -, vom 4. November 1954 - III ZR 236/53 -, vom 27. September 1956 - III ZR 215/55 -.

    Die vom Kläger früher vertretene Auffassung, für den entgangenen Gewinn müsse er nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen wegen Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb entschädigt werden, läßt außer Betracht, daß der Kläger im Jahre 1946 in Hamburg oder Lübeck einen "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" nicht hatte, sondern - nach seiner Darstellung - gerade an der Einrichtung eines solchen gehindert wurde; insoweit kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1954 - III ZR 236/53 - (dort Bl. 15) verwiesen werden; tatsächliche Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht oder hervorgetreten, auch die Revision geht hierauf nicht ein.

    Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht nunmehr - unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1954 - III ZR 236/53 - (dort Bl. 13, 22) - die Möglichkeit eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung bejaht hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung beschränkt sich - auch darin ist dem Berufungsurteil zuzustimmen - nicht auf den Ersatz des Wertes der verwahrten Sachen, sondern umfaßt im Grundsatz den vollen Geldersatz für allen Schaden, der sich als unmittelbare oder mittelbare Folge des schädigenden Ereignisses - einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) - darstellt (BGH Urt. vom 2. Juni 1955 - III ZR 224/53 -); dazu kann auch der Verlust von Betriebsgewinnen gehören, der auf dem Entzug von Warenvorräten beruht, wobei allerdings zu beachten ist, daß die Ware - neben vielen anderen Voraussetzungen - nur eine Voraussetzung für die Eröffnung und erfolgreiche Führung eines Betriebes ist (BGH Urt. vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/61 = DRiZ 1963, 25).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/61 - (DRiZ 1963, 25) auf die Erfahrung hingewiesen, daß nach dem Zusammenbruch viele Gewerbetreibende völlig neu, ohne Rohstoffe und ohne Kapital ihren Betrieb wieder haben beginnen müssen.

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Würdigung des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhte oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht ließe (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] .
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Diese Bestimmung erfordert - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 2, 310, 314 [BGH 19.06.1951 - I ZR 118/50] ; 29, 393, 398 [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58] ; LM zu BGB § 252 Nr. 8) - nicht die volle Gewißheit einer Gewinnerzielung, sondern läßt die bloße Wahrscheinlichkeit - vom Standpunkt des nachträglichen Beurteilers aus - genügen, Um eine solche Wahrscheinlichkeitsprüfung vornehmen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden.
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Denn der Kläger hatte dem Berufungsgericht den Streitstoff in solcher Weise zu unterbreiten, daß das Berufungsgericht erkennen konnte, aus welchem Grunde das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen und in welcher Richtung Prüfung und weitere Beweiserhebung für notwendig gehalten würden (BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60] .
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Diese Bestimmung erfordert - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 2, 310, 314 [BGH 19.06.1951 - I ZR 118/50] ; 29, 393, 398 [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58] ; LM zu BGB § 252 Nr. 8) - nicht die volle Gewißheit einer Gewinnerzielung, sondern läßt die bloße Wahrscheinlichkeit - vom Standpunkt des nachträglichen Beurteilers aus - genügen, Um eine solche Wahrscheinlichkeitsprüfung vornehmen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden.
  • BGH, 20.04.1967 - III ZR 59/65

    Inanspruchnahme aus einem selbstständigen Schuldversprechen - Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Das Berufungsgericht hatte ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob es die an sich möglichen Zweifel überwinden und die Wahrscheinlichkeit eines laufenden geschäftlichen Erfolges des Klägers bejahen konnte oder nicht (BGH DRiZ 1967, 239).
  • BGH, 03.04.1952 - III ZR 32/51

    Unrichtige Zeugenaussage. Revision

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Es ist insbesondere richtig, daß das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis einen Vertrag nicht voraussetzt, sondern immer, entsteht, wenn eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz nimmt, die im Eigentum einer Privatperson stehen, selbst wenn die Behörde zur Veräußerung befugt sein soll (LM zu BGB § 688 Nr. 4 = NJW 1952, 658); die Inobhutnahme begründet die Verwahrerpflichten unabhängig von dem Willen der Behörde (BGH Urt. v. 20. März 1956 - III ZR 149/54 -).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 123/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    vom 31. Januar 1952 - III ZR 123/50 -, vom 4. November 1954 - III ZR 236/53 -, vom 27. September 1956 - III ZR 215/55 -.
  • BGH, 02.06.1955 - III ZR 224/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1967 - III ZR 161/66
    Ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung beschränkt sich - auch darin ist dem Berufungsurteil zuzustimmen - nicht auf den Ersatz des Wertes der verwahrten Sachen, sondern umfaßt im Grundsatz den vollen Geldersatz für allen Schaden, der sich als unmittelbare oder mittelbare Folge des schädigenden Ereignisses - einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) - darstellt (BGH Urt. vom 2. Juni 1955 - III ZR 224/53 -); dazu kann auch der Verlust von Betriebsgewinnen gehören, der auf dem Entzug von Warenvorräten beruht, wobei allerdings zu beachten ist, daß die Ware - neben vielen anderen Voraussetzungen - nur eine Voraussetzung für die Eröffnung und erfolgreiche Führung eines Betriebes ist (BGH Urt. vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/61 = DRiZ 1963, 25).
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